als objektives Beweismittel hinzu. Diesem beigelegt ist das Messprotokoll der SAT-SPEED-Aufnahme, welche oben links vier kleine Screenshots zeigt, wovon einer zusätzlich gross abgedruckt ist. Der letztgenannte stellt die Aufnahme bei Meter 231.90 (0 min 08s, 14:22:31; pag. 4) dar, bei welchem sich das Fahrzeug des Beschuldigten auf der zweiten Überholspur hinter einem anderen Fahrzeug befindet. Auf diesem Bild wurde eine trapezförmige Figur eingezeichnet (zu dieser später in E. II.5.1.2). 4.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (pag.