4. Beweismittel 4.1 Objektive Beweismittel Als hauptsächliches objektives Beweismittel liegt eine mittels des Nachfahrfotografen «SAT-SPEED G2» (nachfolgend SAT-SPEED) angefertigte Aufnahme vor, welche die Fahrt des Beschuldigten auf dem erwähnten Autobahnabschnitt zeigt (pag. 37). Betreffend den Inhalt dieser Aufzeichnung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 76 f.). Ergänzend zu dieser Aufnahme kommt der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2018 (pag. 1 ff.) als objektives Beweismittel hinzu.