3. Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, dass der zeitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen nur 0.46 Sekunden betragen haben soll (S. 4 Ziff. 3 der Berufungserklärung; pag. 136 ff.). Beweisthema ist somit die Frage nach dem zeitlichen Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu jenem des Vordermanns.