(Nummer) folgten. Das fragliche Polizeifahrzeug war mit einem Verkehrsüberwachungssystem Sat-Speed mit Video ausgerüstet, welches zur Videoaufzeichnung eingesetzt wurde. Die aktenkundige Videoaufzeichnung zeigt den von den Polizisten als strafrechtlich relevant eingeschätzten Vorfall. Insofern kann der äussere Sachverhalt als unbestritten bezeichnet werden. Nicht bestritten ist ferner, dass die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vor ihm verkehrenden Fahrzeug am Messpunkt 13.10 Meter betrug (S. 7 Ziff. 4 der Berufungserklärung; pag. 139).