Unbestritten ist weiter, dass sich A.________ im für die Beurteilung des Abstandes interessierenden Zeitpunkt auf dem 2. Überholstreifen der Autobahn A1 befand und dass zur selben Zeit auf demselben Autobahnabschnitt die Polizeibeamten C.________ (Beifahrer) und D.________ (Fahrer) mit ihrem zivilen Polizeifahrzeug zuerst den 2. Überholstreifen befuhren, später auf den 1. Überholstreifen wechselten und in der Folge dem sich links vor ihnen befindlichen Opel Corsa mit dem Kontrollschild BE E.________ (Nummer) folgten.