2. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestritten gebliebenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 75), weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann: Unbestritten ist, dass A.________ am 16.06.2018 gegen 14:22 Uhr alleine mit seinem Personenwagen (silberner Opel Corsa) auf der Autobahn A1, Bern West L, Bern-Neufeld, Verzweigung Weyer-