Darin wird – was den vorliegend zu überprüfenden Schuldspruch angeht – dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Die beschuldigte Person fuhr auf einer Messstrecke von 550 Metern mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h und einem Abstand von 13.10 Metern (oder 0.46 Sekunden) hinter einem anderen Motorfahrzeug her, womit sie den empfohlenen Sicherheitsabstand von 1.8 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug (halber Tacho in Metern) massiv unterschritt und dadurch eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer schuf und auch in Kauf nahm.