1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 14. August 2018 (pag. 13 f.) als Anklageschrift. Darin wird – was den vorliegend zu überprüfenden Schuldspruch angeht – dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: