398 Abs. 2 und 3 StPO). Da – was die Schuldsprüche anbelangt – lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber gilt das Verschlechterungsverbot im Sanktionenpunkt aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung