Die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Führerausweises als Lenker eines Personenwagens (Ziff. I./2. des erstinstanzlichen Dispositivs) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen – und damit praxisgemäss und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auch die dazugehörige Übertretungsbusse von CHF 20.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag). In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).