6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich lediglich gegen die Strafzumessung. Die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Führerausweises als Lenker eines Personenwagens (Ziff.