3. Der Beschuldigte sei stattdessen wegen einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderherfahren auf der Autobahn, begangen am 16.06.2018 in Bern (Verzweigung Bern-Neufeld-Weyermanns- haus)[,] schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Begründung der Anschlussberufung vom 23. August 2019 folgende Anträge (pag. 221 ff.): II.