3 schriftlichen Amtsberichts oder die Durchführung eines mündlichen Verfahrens ausdrücklich nicht beantragt und auf weitere Bemerkungen verzichtet werde (pag. 277). Mit Beschluss vom 3. April 2020 hielt die Kammer fest, dass die telefonisch eingeholte Erläuterung des SAT-SPEED-Messprotokolls verwertbar sei und auf die Einholung eines schriftlichen Berichts (anstelle der Aktennotiz über das fragliche Telefonat) verzichtet werde (pag. 279 f.).