267 f.). Mit Verfügung vom 23. März 2020 ersuchte die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft um Stellungnahme zu den Vorbringen des Berufungsführers (pag. 272). Diese äusserte sich am 25. März 2020 dahingehend, dass sie im Vorgehen der Kammer keinen Verstoss gegen Art. 147 Abs. 4 StPO erblicke, da der Beschuldigte Gelegenheit erhalten habe, sich zum schriftlich festgehaltenen Telefongespräch mit der Kantonspolizei zu äussern und ergänzende Abklärungen zu beantragen (pag. 275 f.).