266), hielt der Rechtsvertreter des Berufungsführers mit Eingabe vom 23. März 2020 fest, dass es sich bei der eingeholten Auskunft um eine ordnungswidrige Beweiserhebung handle, weshalb die daraus gewonnenen Informationen nach Art. 147 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden dürften. Des Weiteren wiederholte Rechtsanwalt B.________ seine in dessen vorangegangenen Eingaben vertretenen Standpunkte zur Interpretation der Beweismittel (pag. 267 f.).