261) und eröffnete ihnen die Gelegenheit, sich dazu zu äussern und/oder weitergehende Abklärungen zu beantragen (pag. 262). Während die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. März 2020 mitteilte, dass sie keine Bemerkungen anzubringen habe und keine weitergehenden Abklärungen beantrage (pag. 266), hielt der Rechtsvertreter des Berufungsführers mit Eingabe vom 23. März 2020 fest, dass es sich bei der eingeholten Auskunft um eine ordnungswidrige Beweiserhebung handle, weshalb die daraus gewonnenen Informationen nach Art. 147 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;