Am 23. August 2019 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung (pag. 221 ff.). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte seine Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung sowie seine Stellungnahme zur Anschlussberufung in einem einzigen Schriftsatz vom 16. September 2019 ein (pag. 243 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik zur Hauptberufung sowie einer Replik zur Stellungnahme des Beschuldigten zur Begründung der Anschlussberufung (pag. 250).