Demgegenüber blieb die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. I/2. des erstinstanzlichen Dispositivs) unangefochten. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 184 f.). Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 ergänzte der Berufungsführer die begründete Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 (pag. 209 ff.). Am 23. August 2019 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung (pag.