2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 18. März 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 64). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 1. Mai 2019 (pag. 70 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 (pag. 133 ff.), welche unüblicherweise bereits eine Begründung enthält, beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. I/1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Demgegenüber blieb die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff.