17 unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 4‘441.55 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 6‘311.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ in noch zu bestimmender Höhe für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: