Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren wird den Beschuldigten eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe ausgerichtet (separater Beschluss). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen und hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. Art. 433 StPO). Da die Aufwände der Beschuldigten nicht in erster Linie durch die Anträge des Privatklägers im Zivilpunkt verursacht wurden, erscheint es nicht angebracht, den Privatkläger zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschuldigten zu verpflichten (vgl. Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).