18 485 f.) eine Entschädigung von je CHF 4‘441.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird den Beschuldigten gemäss der für angemessen erachteten Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 20. März 2018 (pag. 18 483 f.) eine Entschädigung von je CHF 6‘311.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen (vgl. Beschluss vom 16. August 2018, pag. 18 552 ff.). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren wird den Beschuldigten eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe ausgerichtet (separater Beschluss).