11. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz wird den Beschuldigten gemäss der für angemessen erachteten Kostennote von Rechtsanwalt I.________ vom 22. Juli 2016 (pag. 18 485 f.) eine Entschädigung von je CHF 4‘441.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.