BSG 161.12]) dem Kanton Bern aufzuerlegen (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257). Vorliegend erwirkte der Privatkläger den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts, der zum Neubeurteilungsverfahren geführt hat. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Kammer den objektiven Tatbestand des Wuchers bundesrechtswidrig beurteilt hatte. Somit ist es unabhängig vom Verfahrensausgang die Kammer, die die Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens verursacht hat. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, sind vom Kanton Bern zu tragen.