Beim Tatbestand der Übervorteilung gemäss Art. 21 Abs. 1 OR fehlt es am Element der Ausbeutung. Die Beschuldigten haben die Unerfahrenheit des Privatklägers nicht bewusst ausgenutzt, um einen unverhältnismässigen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4.3.2). Ferner war das Verhalten der Beschuldigten nicht darauf gerichtet, beim Privatkläger eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Eine Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR liegt nicht vor.