14 Neubeurteilungsverfahren, die privatklägerischen Begehren seien vollumfänglich abzuweisen (pag. 18 479; pag. 18 786). Beim erneuten Ausgang des Verfahrens mit einem Freispruch bleibt es im Ergebnis bei der Beurteilung der Zivilklage gemäss dem aufgehobenen Urteil vom 20. März 2018 (pag. 18 548 f.). Beim Tatbestand der Übervorteilung gemäss Art. 21 Abs. 1 OR fehlt es am Element der Ausbeutung.