Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung und im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren beantragte er, die Beschuldigten seien in Gutheissung einer Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. November 2013 zu bezahlen (pag. 18 180; pag. 18 481; pag. 18 805). Weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 anerkannten die Zivilforderung (pag. 18 163 Z. 245 ff.; pag. 18 172 Z. 214 ff.).