18 543 f., Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 31 f.). Dies zeigt, dass die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers nicht bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausgenutzt haben. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Damit erübrigt es sich, über die in der Berufungsbegründung vom 18. September 2020 eventualiter gestellten Beweisanträge der Beschuldigten zu befinden (pag. 18 786).