Vielmehr haben sie H.________ den Verkaufspreis gleich zu Beginn der Verhandlungen offen kommuniziert (pag. 18 542, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.4 S. 30). Ferner ist erstellt, dass es mehrere Interessenten für die Übernahme der G.________ GmbH gab und die Beschuldigten allen Interessenten den gleichen Preis nannten. Hätten die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers ausnutzen wollen, so hätten sie nicht von allen Interessenten den gleichen Preis verlangt (pag. 18 543, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 31). Dass die Beschuldigten die G.________ GmbH dem Privatkläger und nicht einem anderen Interessenten verkauften, lag nicht an dessen Unerfahrenheit.