Aus ihren Aussagen geht hervor, dass die Beschuldigten nicht wussten, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Wert der G.________ GmbH und dem Verkaufspreis von CHF 95'000.00 vorlag und ein solches auch nicht in Kauf nahmen. Schliesslich fehlt es auch an einem Kausal- oder Motivationszusammenhang zwischen der Unerfahrenheit des Privatklägers und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen. Den Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten vom Privatkläger CHF 95'000.00 gefordert, als sie erkannten, dass sie beim unbedarften Privatkläger damit durchdringen würden. Vielmehr haben sie H._____