Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschuldigten zwar über eine kaufmännische Ausbildung verfügten, jedoch keine erfahrenen Geschäftsmänner waren. Das vorliegend zu beurteilende Rechtsgeschäft war für sie der erste Verkauf einer Gesellschaft (pag. 18 543, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 31). Aus ihren Aussagen geht hervor, dass die Beschuldigten nicht wussten, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Wert der G.________ GmbH und dem Verkaufspreis von CHF 95'000.00 vorlag und ein solches auch nicht in Kauf nahmen.