, Urteil vom 20. März 2018 E. 8.1.1 f. S. 12 ff.). Der Beschuldigte 2 drückte mehrfach seine Enttäuschung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus. Er habe nie gelogen und habe den Privatkläger nie täuschen oder ihn in einen Irrtum führen wollen (pag. 18 528, Urteil vom 20. März 2018 E. 8.1.2 S. 16 ff.). Die Kammer erachtete die Aussagen der Beschuldigten in ihrem Urteil vom 20. März 2018 als glaubhaft (pag. 18 527 und 18 529, Urteil vom 20. März 2018 E. 8.1.1 f. S. 15 und 17). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschuldigten zwar über eine kaufmännische Ausbildung verfügten, jedoch keine erfahrenen Geschäftsmänner waren.