12 schlecht beurteilten bzw. davon ausgingen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert hatte. Den Verkaufspreis von CHF 95'000.00 begründeten die Beschuldigten mit dem Preis, den sie selber für die G.________ GmbH bezahlt hatten, den von ihnen getätigten Investitionen, den vorhandenen Bewilligungen, den immateriellen Werten (bestehende Kundschaft, Namen, Logo, Homepage, Face- book-Seite etc.) und der sofortigen Eröffnungsmöglichkeit. Sie erachteten den Verkaufspreis von CHF 95'000.00 als fair bzw. angemessen (pag. 18 524 ff., Urteil vom 20. März 2018 E. 8.1.1 f. S. 12 ff.).