Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 wussten die Beschuldigten von der Überschuldung der G.________ GmbH. Erstellt ist auch, dass die Beschuldigten der GmbH zusätzliches Kapital in Form von Darlehen zukommen lassen mussten. Gleichzeitig waren sie der Ansicht, dass die Bar grundsätzlich gut bzw. alles nach Plan lief. Ihren Aussagen kann entnommen werden, dass sie die wirtschaftliche Lage der G.________ GmbH als nicht allzu