Dass die Willenserklärung, die den Vertrag zustande brachte, alleine vom Privatkläger ausging und er alleinige Vertragspartei war, ändert daran nichts. Selbst wenn die oben erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts zur Unerfahrenheit des Privatklägers so zu verstehen wären, dass das gemeinsame Auftreten mit H.________ auch in subjektiver Hinsicht nicht berücksichtigt werden darf, haben die Beschuldigten die Schwächesituation des Privatklägers nicht bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausgenutzt. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 wussten die Beschuldigten von der Überschuldung der G.___