Da der Privatkläger gemeinsam mit H.________ auftrat, kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewusst oder in Kauf genommen, dass sich der Privatkläger in einer Schwächesituation befand. Dass die Willenserklärung, die den Vertrag zustande brachte, alleine vom Privatkläger ausging und er alleinige Vertragspartei war, ändert daran nichts.