Die Beschuldigten übergaben H.________ im Rahmen der Vertragsverhandlungen diverse Unterlagen, so namentlich auch die Buchhaltung der G.________ GmbH 2011 und 2012, aus der die Überschuldung der Gesellschaft klar hervorging (pag. 18 539 f., Urteil vom 20. März 2018 E. 9.4 S. 27 f.). Es gibt keine Hinweise, dass H.________ genauso naiv und unbedarft war wie der Privatkläger, zumindest nicht in der Weise, dass dies für die Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Die Beschuldigten durften daher davon ausgehen, dass H.________ die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstand (pag. 18 539, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.3 S. 27).