Diese Erwägungen des Bundesgerichts beziehen sich explizit auf das objektive Tatbestandselement der Unerfahrenheit. In subjektiver Hinsicht ist nach Auffassung der Kammer indes zu berücksichtigen, dass der Privatkläger gemeinsam mit H.________ auftrat und den Beschuldigten H.________ als seinen Geschäftsführer vorstellte (pag. 18 542, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 30). H.________ trat an die Beschuldigten heran, machte Termine aus, liess sich Unterlagen mailen, war bei den Besprechungen dabei und war für die Beschuldigten stets präsente Ansprechperson (pag. 18 538, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.3 S. 26). Die Beschuldigten übergaben H._