11 Art. 157 Ziff. 1 StGB vorliege und er über die Risiken des Geschäfts hinreichend aufgeklärt worden sei. Das Wissen und die Handlungen von H.________ seien nicht dem Privatkläger anzurechnen. Die Willenserklärung, die den Vertrag zustande gebracht habe, sei alleine vom Privatkläger ausgegangen. Er sei denn auch alleinige Vertragspartei gewesen und nicht etwa zusammen mit H.________ (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.2). Diese Erwägungen des Bundesgerichts beziehen sich explizit auf das objektive Tatbestandselement der Unerfahrenheit.