Da nun aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts der objektive Tatbestand des Wuchers zu bejahen ist, ist eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderlich. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 ist nicht daran zu zweifeln, dass die Beschuldigten bemerkt haben, dass die Deutschkenntnisse des Privatklägers rudimentär waren und er im Geschäftsverkehr unerfahren war (pag. 18 542, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 30). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, das gemeinsame Auftreten des Privatklägers mit H.________ und das Aushändigen der Unterlagen an H.______