Um zu seinen Schlüssen zu gelangen, musste das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand auch nicht implizit bejahen. Die Kammer hat den subjektiven Tatbestand in ihrem Urteil vom 20. März 2018 nicht geprüft, da sich dies aufgrund der damaligen Verneinung des objektiven Tatbestandes erübrigte. Da nun aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts der objektive Tatbestand des Wuchers zu bejahen ist, ist eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderlich.