18 799 f.). Die Beschuldigten hätten die Unerfahrenheit des Privatklägers ausgenutzt, um ihm eine wertlose und überschuldete Gesellschaft für CHF 95'000.00 zu verkaufen (pag. 18 801). 7.2.2 Erwägung der Kammer Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 nicht zum subjektiven Tatbestand des Wuchers geäussert. Um zu seinen Schlüssen zu gelangen, musste das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand auch nicht implizit bejahen.