Der Preis sei nicht versehentlich so hoch festgelegt worden, sondern wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Die Beschuldigten könnten sich aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen nicht darauf stützen, sie hätten aufgrund der Handlungen von H.________ nicht gewusst, dass sich der Privatkläger in einer Schwächeposition befinde. Wer eine wertlose Gesellschaft für CHF 95'000.00 verkaufe, nehme zumindest billigend in Kauf, dass das Gegenüber sich in einer unterlegenen Position befinde und möglicherweise nicht in der Lage sei, die Tragweite seines Handelns zu erfassen (pag. 18 799 f.).