Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, das Bundesgericht habe nur unter Berücksichtigung und Bejahung aller Tatbestandselemente des Wuchers zu seinen verbindlichen Feststellungen gelangen können (pag. 18 793). Sachverhaltsmässig stehe verbindlich fest, dass die beiden Beschuldigten wissentlich und willentlich den für jedermann ganz offensichtlich in geschäftlichen Angelegenheiten völlig unerfahrenen Privatkläger finanziell massiv ausgebeutet hätten, indem sie ihm die eindeutig überschuldete und daher – wie ihnen bekannt gewesen sei – völlig wertlose G.________ GmbH zum Preis von CHF 95'000.00 verkauft hätten (pag. 18 794).