Beweisanträge (Einvernahmen, Gutachten) – davon ausgehen, dass der Vorsatz 10 bei den Beschuldigten, zumindest dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend, betreffend Wucher nicht erfüllt sei (pag. 18 820). Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, das Bundesgericht habe nur unter Berücksichtigung und Bejahung aller Tatbestandselemente des Wuchers zu seinen verbindlichen Feststellungen gelangen können (pag.