Die Kammer habe sich im Urteil vom 20. März 2018 zur subjektiven Komponente nicht einlässlich geäussert, sondern vor allem begründet, weshalb sie die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Unerfahrenheit und des Vorliegens des offenbaren Missverhältnisses nicht als erfüllt betrachtet habe und sei auf diese Weise zum Freispruch gelangt. Im neu zu erlassenden Urteil müsse sie sich mit dem diesbezüglich bereits festgestellten Sachverhalt eingehender und mit der subjektiven Komponente des Vorsatzes erstmals vollständig auseinandersetzen und – in Ermangelung der Gutheissung der