Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies in Kauf genommen hätten (pag. 18 780). Die Kammer habe sich im Urteil vom 20. März 2018 zur subjektiven Komponente nicht einlässlich geäussert, sondern vor allem begründet, weshalb sie die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Unerfahrenheit und des Vorliegens des offenbaren Missverhältnisses nicht als erfüllt betrachtet habe und sei auf diese Weise zum Freispruch gelangt.