7.2 Subjektiver Tatbestand 7.2.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte aus, die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer würden nur den Schluss zulassen, dass seitens der Beschuldigten kein Vorsatz bestanden habe, die Unerfahrenheit des Privatklägers in tatbestandsmässig relevanter Weise auszunutzen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies in Kauf genommen hätten (pag.