Die objektiven Tatbestandselemente der Unerfahrenheit und des offenbaren Missverhältnisses der Leistungen sind gegeben. Das Element des Ausbeutens, d.h. der Kausal- oder Motivationszusammenhang zwischen der Situation der Unterlegenheit und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen, wird nachfolgend unter dem subjektiven Tatbestand geprüft. 7.2 Subjektiver Tatbestand 7.2.1 Vorbringen der Parteien