Massgebend für den Vergleich der Leistungswerte sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. der Zeitpunkt, in welchem Leistung und Gegenleistung fixiert würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellte somit verbindlich fest, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Wert der G.________ GmbH und dem Verkaufspreis vorliegt. Die objektiven Tatbestandselemente der Unerfahrenheit und des offenbaren Missverhältnisses der Leistungen sind gegeben.